In der Fassung vom 25. Mai 2019

Satzung des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V.

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V.”, nachfolgend ZZF genannt.
  2. Der Sitz des ZZF ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nr. VR 5213 eingetragen.

Art. 2 Verbandszweck

Der ZZF ist eine Berufsorganisation der Heimtierbranche in Deutschland. Er vertritt die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, vor allem gegenüber den Organen und Institutionen des Bundes, der Länder, der Europäischen Union, internationalen Organisationen, Parteien und anderen gesellschaftlichen Gruppen sowie der Öffentlichkeit.

Art. 3 Aufgaben des ZZF

  1. Im Besonderen ist es Aufgabe des ZZF,
    1. die Mitglieder in ihren fachlich-beruflichen Anliegen zu fördern,
    2. sich für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung einzusetzen,
    3. für die tiergerechte Heimtierhaltung, auch in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen, in der Öffentlichkeit zu werben,
    4. das Ansehen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Zoofachbetriebe zu fördern.
    5. die Gliederungen des Verbandes bei der Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und ihre Arbeit zu koordinieren.
  2. Der ZZF und seine Mitglieder sind sich ihrer besonderen Verantwortung für eine art- und tierschutzgemäße Heimtierhaltung bewusst.
  3. Der ZZF kann für seine Mitglieder Mitglied in einer mittelständisch strukturierten Fachorganisation sein.
  4. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

II Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Der ZZF hat folgende Mitgliederkategorien:

  1. A-Mitgliedschaft
  2. B-Mitgliedschaft
  3. C-Mitgliedschaft
  4. D-Mitgliedschaft

A-Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ZZF kann erworben werden von Unternehmen
jeder Größenordnung mit folgenden Charakteristiken:

  1. Zoologische Fachgeschäfte und Einzelhandelsunternehmen mit eigenständigen Zoofachabteilungen.
  2. Nicht-tierführende Fachgeschäfte des zoologischen Bedarfs- und Einzelhandelsunternehmen mit eigenständigen Fachabteilungen, sofern das Sortiment heimtierrelevanter Produkte hinsichtlich Breite und Tiefe mindestens in einem der Teilsegmente Hund, Katze, Ziervögel, Kleinsäuger, Terraristik oder Aquaristik dem eines zoologischen Fachgeschäfts entspricht.
  3. Einzelhändler im Versandhandel unter den Bedingungen von Abschnitt b.
  4. Großhandels- und Industrieunternehmen der zoologischen Branche.
  5. Unternehmen der Heimtierzucht.
  6. Fachbetriebe der Heimtierpflege.
  7. Unternehmen, die der Heimtierbranche nahe stehen, soweit sie nicht mit den Interessen des ZZF kollidieren.

B-Mitgliedschaft

Filialen von A-Mitgliedern.

C-Mitgliedschaft

Unternehmen der Heimtierbranche, die ihren Sitz im Ausland haben, sofern eine Nähe zum deutschen Markt besteht.

D-Mitgliedschaft

Personen, die nicht mehr aktiv als Unternehmer in der Branche tätig sind (Rentner oder Personen, die vorübergehend aus der Branche ausgeschieden sind), dem ZZF und der Branche der Zoofachbetriebe aber verbunden bleiben wollen.

Art. 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle, nachdem der Aufnahmeantrag im zza veröffentlicht worden ist, sowie nach Rückfrage bei den zuständigen Fachgruppenvorsitzenden.
  2. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheides Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig.

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. den ZZF bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Verbandes oder der Branche gefährden könnte.
  2. die Satzung, das Grundsatzprogramm und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
  3. die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

Bevollmächtigung

  1. Geschäftsinhaber können die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte an in ihrem Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder oder in der Unternehmensführung tätige Angestellte übertragen.
  2. Juristische Personen können sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte von Bevollmächtigten vertreten lassen, die in dem Unternehmen eine leitende Funktion haben.
  3. Die Übertragung, bzw. Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.

Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für das vorangegangene Jahr nicht bezahlt hat. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

A-Mitglieder

  1. Die A-Mitgliedschaft ist mit allen Rechten und Pflichten einer ZZF-Mitgliedschaft verbunden.
  2. A-Mitglieder werden in Fachgruppen untergliedert.

B-Mitglieder

  1. Die B-Mitgliedschaft ist eine Mitgliedschaftsform ohne aktives und passives Stimmrecht.
  2. B-Mitglieder gehören grundsätzlich der gleichen Fachgruppe an wie das entsprechende A-Mitglied.
  3. Die Aufgaben des ZZF beschränken sich auf die Zustellung des zza und weiterer Informationen. Sie können an Veranstaltungen und Tagungen der eigenen Fachgruppe teilnehmen.

C-Mitglieder

  1. C-Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
  2. C-Mitglieder werden einer Fachgruppe zugeordnet.
  3. Die Aufgaben des ZZF beschränken sich auf die Zustellung des zza und weiterer Informationen. Sie können an Veranstaltungen und Tagungen der eigenen Fachgruppe teilnehmen.

D-Mitglieder

  1. D-Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht.
  2. Sie erhalten den zza und weitere Informationen. Sie können an Veranstaltungen und Tagungen der eigenen Fachgruppe teilnehmen.

Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Auflösung und Beginn der Liquidation des Mitgliedsunternehmens
  2. Aufgabe des Gewerbes
  3. Austritt
  4. Streichung
  5. Ausschluss
  6. Tod

Austritt

Der Austritt von A-, B- und C-Mitgliedern aus dem ZZF ist mit einer Kündigungsfrist
von einem halben Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
b. Der Austritt von D-Mitgliedern kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende
gekündigt werden.

Streichung

Sind die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben,
endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des entsprechenden Jahres.

Die Mitgliedschaft ist zu streichen, wenn

  1. das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 18 Monate im Rückstand ist.
  2. innerhalb dieser Zeit wenigstens dreimal gemahnt wurde, einmal davon per Einschreiben und unter Hinweis auf die satzungsrechtlichen Folgen, und
  3. das Mitglied nach der dritten Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt.

Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem ZZF ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder gegen das Tierschutzrecht in grober Weise verstoßen hat oder dem Ansehen des Verbandes erheblichen Schaden zufügte.

Der zu begründende Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Berufung an die Delegiertenversammlung eingelegt werden. Deren Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruhen auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaftsrechte.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem ZZF. Rechte am Vermögen des ZZF bestehen keine.

Art. 8 Ordnungsmaßmaßnahmen

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung des ZZF verstößt oder in anderer Weise sein Ansehen in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss aber nicht rechtfertigt, kann eine Ordnungsmaßnahme durch den Vorstand ausgesprochen werden.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Ruhen lassen von Ehrenämtern bis zur nächsten Delegiertenversammlung

Die Ordnungsmaßnamen gemäß Absatz 2 können auch kombiniert werden.

Art. 9 Fachgruppen

Der ZZF wird in folgende vier Fachgruppen unterteilt. Sie sind rechtlich nicht selbständige Organisationseinheiten des ZZF,

  1. Einzelhandel
  2. Großhandel und Industrie
  3. Heimtierpflege
  4. Heimtierzucht und –großhandel

Alle Mitglieder gehören einer dieser vier Fachgruppen an.

Untergliederungen

Die Fachgruppen können nach Bedarf fachliche oder regionale Untergliederungen bilden. Die Zustimmung zur Schaffung bzw. Auflösung solcher Untergliederungen obliegt dem erweiterten Vorstand.

Aufgaben

Die Aufgaben der Fachgruppen sind:

  1. Wahl eines Vorsitzenden für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Er / sie ist qua Funktion Mitglied des Erweiterten Vorstandes des ZZF. Altersrücktritt oder der Verzicht / Verlust der operativen Führungsfunktion im Unternehmen haben den Verlust des Amtes spätestens zur nächsten Fachgruppentagung zur Folge. Auf der nächsten Fachgruppentagung wird ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Gleiches gilt bei Rücktritt vom Amt vor Ablauf der laufenden Amtszeit.
  2. Wahl eines Stv. Vorsitzenden für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Altersrücktritt oder der Verzicht / Verlust der operativen Führungsfunktion im Unternehmen haben den Verlust des Amtes spätestens zur nächsten Fachgruppentagung zur Folge. Auf der nächsten Fachgruppentagung wird ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Gleiches gilt bei Rücktritt vom Amt vor Ablauf der laufenden Amtszeit.
  3. Wahl von Delegierten der Fachgruppe zur nächsten Delegiertenversammlung des ZZF.
  4. Diskussion von fachlichen bzw. regionalen Fragestellungen / Entwicklungen.
  5. Formulierung von Initiativen direkt an den Vorstand bzw. Anregungen direkt an die Geschäftsstelle des ZZF.
  6. Organisation von zentralen oder dezentralen Fachveranstaltungen und Gesprächsforen.

Die Funktionsweise der Fachgruppen wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Der erweiterte Vorstand kann weitergehende Regelungen treffen.

III Aufbau

Art. 10 Organe des ZZF sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Erweiterte Vorstand

Art. 11 Die Delegiertenversammlung

Das oberste Organ des ZZF ist die Delegiertenversammlung.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aus den Delegierten der vier Fachgruppen mit Stimm- und Wahlrecht.
  2. Aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme. Sie können nicht gleichzeitig stimmberechtigte Delegierte sein.

Zuteilung der Delegiertenstimmen

  1. Die Zahl der Delegiertenstimmen jeder Fachgruppe wird auf der Basis der Mitgliederstärke (= Summe der A- und B-Mitglieder im Sinne von Art. 4 Abs. 1) jeder Fachgruppe errechnet.
  2. Maßgeblich sind die Mitgliederstärken am 01. Januar des jeweils laufenden Jahres.
  3. Jede Fachgruppe hat mindestens 3 Delegiertenstimmen.
  4. Keine Fachgruppe kann mehr als 40 Prozent aller Delegiertenstimmen haben.

Jede Fachgruppe erhält pro angefangene 10 Prozent Anteil an der Gesamtmitgliederzahl Delegiertenstimmen. Eine Fachgruppe kann somit maximal 12 Delegiertenstimmen erhalten und maximal 12 Delegierte entsenden.

Hat eine Fachgruppe mehr als 40 Prozent Anteil an der Gesamtmitgliederzahl, wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen prozentualen Anteil und 40 Prozent an der Gesamtmitgliederzahl zu gleichen Teilen als Berechnungsgrundlage zu den prozentualen Anteilen der drei anderen Fachgruppen addiert.

Ergibt sich dadurch rechnerisch für eine der drei anderen Fachgruppen eine Berechnungsgrundlage von mehr als 40 Prozent, wird die Differenz zwischen dem errechneten Prozentwert und 40 Prozent zu gleichen Teilen als Berechnungsgrundlage zu den prozentualen Anteilen der beiden anderen Fachgruppen addiert.

Stimmvertretung

Jeder Delegierte kann zwei Stimmen seiner Fachgruppe vertreten.

Art. 12 Aufgaben der DV

Der Delegiertenversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschluss der für die Tätigkeit des ZZF erforderlichen Richtlinien,
  2. Verabschiedung der für die Aufnahme von Mitgliedern zu erfüllenden Kriterien,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes,
  4. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  5. Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
  6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie gegebenenfalls über erforderliche Umlagen,
  7. Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
  8. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
  9. Beschlussfassung über eine Ehrenordnung,
  10. Beschlussfassung über Anträge,
  11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  12. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
  13. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des ZZF.

Art. 13 Einberufung der DV

Die Delegiertenversammlung kommt in der Regel jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Sitzung findet im ersten Halbjahr nach Schluss des Geschäftsjahres statt.

Sie wird durch den Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der notwendigen Unterlagen mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor der Sitzung einberufen.

Außerordentliche DV

Bei Bedarf können der Vorstand, zwei Fachgruppen oder ein Drittel der Delegierten eine außerordentliche Sitzung verlangen. Ist dies der Fall, so hat eine solche innerhalb von 6 Wochen stattzufinden.

Art. 14 Durchführung der DV

Der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist, unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung, jederzeit beschlussfähig. Zu Beginn ist die Anzahl der vertretenen Delegiertenstimmen festzustellen. Die von verspätet eintreffenden Delegierten vertretenen Stimmen sind jeweils hinzuzuzählen. Ab dem Eintreffen ist die so ermittelte Stimmenzahl bei allen nachfolgenden Wahlen und Abstimmungen für die Ermittlung der Mehrheiten zu berücksichtigen.

Beschlussfassung

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gemäß Abs. 2 Sätze 2 bis 4 festgestellten Anzahl vertretener Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmern werden bei der Ermittlung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.

Der Verkauf der Interzoo kann nur mit der Dreiviertel-Mehrheit der von den gewählten Delegierten maximal zu vertretenden Delegiertenstimmen beschlossen werden.

Wahlen

  1. Wahlen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der von den gewählten Delegierten maximal zu vertretenden Delegiertenstimmen. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, dann entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit
  2. Bei der Ermittlung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt.

Offene oder geheime Abstimmung

  1. Wahlen und Beschlüsse den Vorstand betreffend erfolgen geheim. Alle übrigen Entscheidungen erfolgen in offener Wahl bzw. Abstimmung.
  2. Jede/jeder Delegierte kann einen Antrag auf geheime Abstimmung bzw. Wahl stellen.

Einreichen von Anträgen

Antragsberechtigt sind:

  1. der Vorstand
  2. der Erweiterte Vorstand
  3. die Fachgruppen
  4. fünf Delegierte gemeinsam

Anträge, die auf die Tagesordnung der Delegiertenversammlung gesetzt werden sollen, müssen spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Präsidenten oder der Geschäftsführung mit Begründung eingegangen sein. Später eingegangene Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge können schriftlich ohne Einhaltung von Fristen auf der Delegiertenversammlung eingebracht werden; sie sind zu behandeln, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Delegierten unterstützt werden.

Themen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können vom Leiter der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.

Ankündigung

Die Delegiertenversammlung ist verbandsöffentlich. Zeit und Ort der Durchführung sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben. Hierfür genügt die Veröffentlichung im zza spätestens 2 Monate zuvor.

Niederschrift

Über die Verhandlung der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Delegiertenversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, in der auch die Verfahren der anderen Organe und der Fachgruppen des ZZF geregelt sind. Sie kann mit einfacher Mehrheit der Delegiertenversammlung geändert werden.

Die Delegiertentagung beschließt eine Ehrenordnung. Diese kann mit einfacher Mehrheit der Delegiertenversammlung geändert werden.

Art. 15 Vorstand Zusammensetzung

  1. Der Vorstand ist das Führungsorgan des ZZF. Er vertritt den Verband im Sinne von §26 BGB.
  2. Er besteht aus 5 Personen, die alle eine aktive Führungsfunktion in ihrem Unternehmen ausüben: Dem Präsidenten, und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  3. Sofern fachliche, strukturelle oder regionale Erfordernisse vorliegen, kann er maximal 7 Personen umfassen.
  4. Der Präsident hat ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des Vorstands.
  5. Bei der Auswahl der Mitglieder des Vorstandes wird auf die Fähigkeit geachtet, den ZZF als Berufsverband erfolgreich führen zu können.

Ausscheiden

Altersrücktritt oder der Verzicht / Verlust der operativen Führungsfunktion im Unternehmen haben den Verlust der Mitgliedschaft im Vorstand spätestens zur nächsten Delegiertenversammlung zur Folge. Auf der nächsten Delegiertenversammlung wird ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Gleiches gilt bei Rücktritt
vom Amt vor Ablauf der laufenden Amtszeit.

Amtszeitbeschränkung

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich, d.h. die gesamte Amtsdauer beträgt 12 Jahre.

Wird ein Präsident aus der Mitte des Vorstandes gewählt, werden die geleisteten Amtsjahre zur Hälfte angerechnet. Die so ermittelte maximale Amtsdauer wird auf die nächste volle Amtsperiode von vier Jahren aufgerundet.

Die Ausübung des Amtes als Vorstand ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung des Amtes als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender Vertretung des ZZF

Der Präsident vertritt den ZZF gerichtlich und aussergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung geschieht dies durch ein weiteres Vorstandsmitglied. Es bedarf dafür keines besonderen Nachweises. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Beirat WZF GmbH

Der Vorstand des ZZF ist in Personalunion Beirat der WZF GmbH.

Art. 16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Leitung des ZZF im Rahmen der Richtlinien der Delegiertenversammlung.
  2. Anstellung, Überwachung und Entlassung des Geschäftsführers.
  3. Vorbereitung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Erweiterten Vorstandes.
  4. Einsetzen von Fachausschüssen und Projektgruppen, Überwachung ihrer Tätigkeit und Auflösung derselben nach Erreichung der definierten Ziele.

Die Arbeit des Vorstandes ist im Übrigen in der Geschäftsordnung geregelt. Diese wird von der Delegiertenversammlung verabschiedet.

Art. 17 Sitzung des Vorstandes

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Er soll jedoch mindestens 6 jährliche Sitzungen abhalten.

Der Vorstand kann, je nach Tagesordnung, einzelne Fachgruppen- oder Ausschussvorsitzende als beratende Experten zu seinen Sitzungen einladen.

An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der Geschäftsführerteil. Er kann Mitarbeiter der Geschäftsstelle dazu bitten. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht.

Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einladung immer beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Auf Beschluss des Präsidenten können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Solche Beschlüsse kommen dann zustande, wenn kein Mitglied des Vorstandes mündliche Beratung verlangt. Die so gefassten Beschlüsse werden in der Niederschrift der nächsten Vorstandssitzung festgehalten.

Niederschrift

Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Art. 18 Erweiterter Vorstand

Zusammensetzung

Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie qua Funktion aus den Vorsitzenden der vier Fachgruppen zusammen.

Aufgaben

Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über weitergehende Regelungen für die Funktionsweise der Fachgruppen.
  2. Beschlussfassung über die Planung und die Verabschiedung des Haushalts des Folgejahres.
  3. Beschlussfassung über die Verteilung der Mittel auf die vier Fachgruppen.
  4. Beratung über Massnahmen des ZZF in grundsätzlichen Fragen.
  5. Informationsaustausch und Koordination.
  6. Entlastung der Geschäftsführung der WZF GmbH.
  7. Entgegennahme des Berichts der abgelaufenen Periode, gegebenenfalls einschließlich eines schriftlichen Zwischenberichts.

Sitzungen

Der Erweiterte Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich: Einmal im Herbst u.a. zur Beschlussfassung, der Planung und des Haushalts des Folgejahres und einmal im Frühjahr.

Niederschrift

Über die Sitzung des Erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen.

IV Weitere Gremien

Art. 19 Fachausschüsse und Projektgruppen

Zur Erledigung von Fachaufgaben oder zur Bearbeitung von Projekten kann der Vorstand Fachausschüsse oder Projektgruppen einsetzen.

Die Funktionsweise dieser Gremien wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Art. 20 Rechnungsprüfer

Die Delegiertenversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und erstatten der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht.

Die Rechnungsprüfer und die Stellvertreter unterliegen der maximalen Amtszeitbeschränkung von 12 Jahren.

Art. 21 Ehrenamt

Die Wahrnehmung von Aufgaben in den Organen, den Fachgruppen sowie in weiteren Gremien u. ä. durch Mitglieder oder deren Bevollmächtigte erfolgt ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen – insbesondere an Mitglieder des Vorstandes – dürfen gezahlt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

V Geschäftsführung

Art. 22 Geschäftsstelle

Zur Erledigung der operativen Geschäfte unterhält der ZZF eine Geschäftsstelle.

Anstellung

Die Anstellung eines Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand, dem der Geschäftsführer für seine Tätigkeit verantwortlich ist. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers und evtl. des Stellvertreters ist vom Präsidenten des ZZF zu unterzeichnen.

Art. 23 Aufgaben der Geschäftsstelle

Der Geschäftsführer ist insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Erledigung der operativen Geschäfte des ZZF.
  2. Umsetzung der Beschlüsse der Organe.
  3. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit sie dem vom Vorstand genehmigten Kriterienkatalog entsprechen.
  4. Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, der Sitzungen der Delegiertenversammlung.
  5. Unterstützung der Fachgruppen, Fachausschüsse und der Projektgruppen.

VI Schlussbestimmungen

Art. 24 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsgemäßen

Delegiertenstimmenzahl

Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen ist und den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit der Einladung zu derselben zugestellt wurde.

Satzungsänderungen, die aufgrund gesetzlicher oder anderer Vorschriften kurzfristig erforderlich sind, werden vom Vorstand beschlossen und durch die Delegiertenversammlung genehmigt.

Art. 25 Auflösung oder Fusion

Die Auflösung oder Fusion des ZZF kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Delegiertenstimmenzahl beschlossen werden.

Sind in der Delegiertenversammlung, in der über einen Auflösungsantrag beschlossen werden soll, weniger als drei Viertel der satzungsgemäßen Delegiertenstimmenzahl vertreten, so wird in einer innerhalb von vier Wochen abzuhaltenden weiteren Delegiertenversammlung über den Antrag nochmals abgestimmt. Diese zweite Delegiertenversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig.

Zur Annahme des Auflösungsantrags bedarf es dann drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung des ZZF beschließt die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vermögens. Soweit es nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des ZZF verbraucht wird, ist es ausschließlich zur Förderung der Branche zu verwenden.

Art. 26 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Geschäftsstelle.

Art. 27 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. In dem auf die Eintragung der Satzung folgenden Kalenderjahr ist die Einführung der in ihr vorgesehenen Strukturen vorzunehmen.

Der vorstehende Wortlaut der Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 28. Juni 2014
beschlossen.
Eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt/Main (VR 5213) am 18. September 2014

Die Änderungen in Art. 9 Abs. 4, Art 11 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 2,3,4 und 5, Art. 15 Abs. 2, Art.24 Abs. 1 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 wurden von der Delegiertenversammlung am 18. Juni 2016 beschlossen.
Eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt/Main (VR 5213) am 01.09.2016

Die Änderungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e. und Abs. 6, Art. 12 Buchst. i und Art. 14 Abs. 13 wurden von der Delegiertenversammlung am 16. Juni 2018 beschlossen.
Eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt/Main (VR 5213) am 21.11.2018

Der vorangestellte Hinweis auf die Verwendung ausschließlich männlicher Formen sowie die Änderungen in Art. 4 Abs. 5, Art. 9 Abs. 4 und 5, Art. 14 Abs. 5, Art. 15 Abs. 2 und 4,Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 und 2 und in Art. 23 Satz 1 und Buchst. f. wurden von der Delegiertenversammlung am 25. Mai 2019 beschlossen.
Eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt/Main (VR 5213) am 31.10.2019