ZZF-Stellungnahme zum EU-Verordnungsvorschlag zu Tiertransporten

17.01.2024  |  Stellungnahme

Lesen Sie hier die Stellungnahme des ZZF zum Entwurf der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport ("EU-Tierschutzpaket").

Stellungnahme des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zum Entwurf der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport

Der ZZF begrüßt eine Neuregelung grundsätzlich. Aber auch der vorliegende Entwurf kann nach unserer Meinung in der derzeitigen Version nicht alle Schwachstellen beseitigen. So wird beispielsweise wiederholt auf weitere Europäische Dokumente hingewiesen, z.B. das Animal Health Law1 , den Terrestrial Code der WOAH2 sowie die ETS 1933, die zum Teil unterschiedliche Begriffe und Definitionen nutzen, was sicherlich nicht nur bei den Mitgliedern des ZZF, sondern ebenso bei den zuständigen Behörden zur Verwirrung führen könnte. Wir verweisen hier auf eine kürzlich erschienene Publikation von Dierßen L. et al. (2024)4, die unter anderem die Rechtsunsicherheiten beim Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen anspricht. Auch hier wird deutlich, dass im vorliegenden Entwurf massive Unsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Definitionen und Interpretationen aufkommen können.

Aus unserer Sicht positiv zu bewerten ist eine Ausnahme von Fischtransporten in geschlossenen Transportbehältnissen, die bisher zu Unklarheiten geführt hatte. Im vorliegenden Entwurf werden Fische in Aquakultur und Fische zu Zierzwecken unterschieden, was leider z.B. bei Europäischen Tierseuchengesetzen nicht der Fall ist und dort ebenso wünschenswert wäre.

Allgemeine Anmerkungen:

  • Umfassende Aspekte der Definitionen führen zu Unübersichtlichkeit
    Der vorliegende Entwurf versucht, zahlreiche Aspekte eines Tiertransports, wie z.B. geographische Aspekte/Verwaltungs- und politische Grenzen, die Tiergruppen, deren Verwendungszeck, den Transportzweck und die mit dem Transport befassten Personen zu vereinen. Das gelingt im vorliegenden Entwurf aus unserer Sicht trotz umfangreicher Differenzierungen und Ausnahmen (nicht-wirtschaftliche Aspekte, wissenschaftliche Transporte, Transport einzelner zum Verzehr gedachter Tiergruppen) nicht immer. Auf diese Lücken, insofern sie für den ZZF und seine Mitglieder von Bedeutung sind, gehen wir im folgenden Abschnitt genauer ein.
     
  • Definitions- und Geltungslücken bei aquatischen Zierorganismen
    Der Transport von aquatilen und terrestrischen Zierorganismen in geschlossenen Behältern umfasst mehr als den Transport von Zierfischen, der im vorliegenden Entwurf bereits berücksichtigt wurde. Wie bei den spezifischen Anmerkungen (siehe unten) aufgeführt, können jedoch auch weitere aquatische Zierorganismen wie Amphibien, Muscheln, Schnecken und Krebstiere aufgrund der gleichen Verpackungen (geschlossene, mit Sauerstoff für 2 Tage gefüllte PE-Behälter, die thermisch gut isoliert in luftdichten Styropor-Behältern verpackt sind) in die gleichen Ausnahmekonditionen wie Zierfische eingeordnet werden. Die Schaffung einer Erweiterung der Ausnahme für die Kategorie „aquatic ornamentals“ in Abgrenzung zu aquatilen Aquakulturtieren, würde diese Tiergruppen zusammenfassen. Diese könnten aufgrund dieser Verpackung, welche die Ansprüche des Art. 4 (j) erfüllt, von einer Überwachung der Wasserparameter, wie in Art. 44 (f) dargelegt ausgenommen werden. Eine geschlossene tiergerechte Verpackung, verbunden mit der kurzen Transportdauer, macht ein Öffnen zur Kontrolle nicht nötig.
     
  • Heimtiergruppen nicht berücksichtigt
    Außer zu Katzen, Hunden und Zierfischen finden sich keine weiteren Informationen zu Heimtieren, wie z.B. Kleinsäugern (Nagern als Heimtiere), Ziervögeln, Reptilien und Amphibien. In der Präambel wird der Begriff certain types of wild animals verwendet, der allerdings später nicht mehr auffindbar ist, weshalb es für uns nicht nachvollziehbar ist, welche Tiergruppen (aus der Natur entnommene Tiere für den menschliche Verzehr?) damit gemeint sein könnten. Es wäre aus unserer Sicht sinnvoll, die terrestrischen Heimtiergruppen wie Kleinsäuger, Ziervögeln, Reptilien und Amphibien mit in die Definition zu übernehmen, da sie unter die weitergefassten Definitionen der Tiere bzw. Wirbeltiere fallen, aber bezüglich der Transportbedingungen (thermisch isolierte geschlossene Behälter) und kurzen Transportzeiten und der damit geringen Risiken für das Tierwohl große Unterschiede zu anderen Tiergruppen aufweisen.

    Zudem wird der Begriff domestic birds im vorliegenden Entwurf verwendet, was unsererseits jedoch zum Teil irreführend erscheint. Offenbar inkludiert dieser den Begriff „poultry“, der in anderen Publikationen als Synonym mit domestic birds gleichgesetzt wird und der dort für Ziervögel oder auch Hausgeflügel verwendet wird. Eine Klärung erscheint uns hier notwendig.

Spezifische Anmerkungen:

  • Der dem Transport von Tieren beschäftigte Personenkreis wird im vorliegenden Entwurf anders definiert als im Europarat-Dokument ETS 1935. Dort gibt es z.B. drei Personenkreise, die für den Transport zuständig sein können, z.B. „persons responsible“, „persons in charge“ und „Transporter“. Im Terrestrial Code hingegen sind das „animal handlers“.

    Im vorliegenden Entwurf gibt es hingegen „organiser“, „transporter“, „attendat“, „animal welfare officer“ und „keeper“, der letztere kann laut Definition kein „transporter“ sein, aber durchaus ein „attendant“ oder – unter bestimmten Umständen seiner Tätigkeit – durchaus ein Mitglied eines weiteren Personenkreises /unter Umständen auch ein „transporter“. Deren Unterschiede sind offenbar gering und aus unserer Sicht nicht eindeutig definiert. Es wäre wünschenswert, diese Bezeichnungen EU-weit zu harmonisieren. Eventuell könnte dieser Kreis an Personen verkleinert oder zumindest tabellarisch genauer dargestellt werden.
     
  • Die in Artikel 3 definierten Tiergruppen sind ebenfalls aus Sicht des ZZF nicht genau und ausreichend genug definiert. So werden von Artikel 1 alle Tiere („animals“) im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit adressiert.

    Diese Tiere werden in Artikel 2 hinsichtlich der geografisch-politischen Transportrouten (1.) aber auch des Transportzwecks (2. und 3.) und der Tiergruppen bzw. des Schutzstatus dieser Gruppen (3.) wieder eingeschränkt. Im Vergleich zu Artikel 1 gibt es nun eine Einschränkung auf Fische (wenn es Zierfische sind, also Tiere, die zu Wirbeltieren gehören), weiter eine Einschränkung, wenn diese Tiere in Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden, geschützt sind oder auch – wie ggf. Mollusken und Krebstiere – für den Verzehr transportiert werden. Mollusken oder Krebstiere können aber auch aquatische Zierorganismen sein.

    In Artikel 3 werden Tiere näher definiert, hier als Wirbeltiere, Kopffüßer und dekapode Krebse, wovon auch aquatische Zierorganismen dieser Gruppen, allerdings nicht andere Weichtiergruppen (Muscheln, Schnecken), sowie weitere Krebstiere, die nicht zu den dekapoden Krebsen gehören, betroffen sein würden. Muscheln und Schnecken können jedoch auch für den menschlichen Verzehr transportiert werden.

    Weiter unten in Art. 3 werden aquatische Tiere als Mitglieder der Tiergruppen Fische, Kopffüßer und dekapode Krebse definiert. Diese Definition ist unvollständig, da es auch aquatische Amphibien gilt, die zu Zierzwecken gehandelt bzw. transportiert werden. Sie unterscheidet sich auch kaum von der Definition von Tieren, berücksichtigt aber wie die obige Definition nicht den Zweck, zu dem diese Tiere transportiert werden. Mollusken sind wie oben lediglich durch Kopffüßer repräsentiert. Es ist demnach wünschenswert die in Artikel 1 bis 3 durchgeführte Einordnung zu überdenken, in neuen Definitionen zusammenzufassen und zu harmonisieren.
     

ZZF-StellungnAhme als PDF

EU-Verordnungsvorschlag als PDF

Aktuelles

Weitere Stellungnahmen des ZZF

Über den ZZF

Der Verband der Heimtierbranche

Seit über 75 Jahren arbeitet der ZZF mit einzigartiger Branchenkenntnis und Fachwissen für die Gestaltung einer tierschutzgerechten Heimtierhaltung.

Erfahren Sie mehr über uns.